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Steuergeschenk
Fluppen per Post
Die Tabaksteuer steigt bald wieder. Doch Finanzminister Eichel hat für die Raucher ein Schlupfloch offen gelassen.
Düsseldorf - Raucher dürfen sich Tabakwaren im Ausland per Post bestellen und per Post zusenden lassen, ohne dass dafür der deutsche Steuersatz nachgezahlt werden muss, berichtet das "Handelsblatt". Das entsprechende Gesetz sei bereits verabschiedet.
Grund für die neue Regelung ist eine Änderung des Paragraphen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz im Rahmen des Euro-Einführungsgesetzes. Danach bleiben Rauchwaren aus freiem EU-Verkehr steuerfrei, wenn sie "nach Deutschland verbracht werden". Bisher gilt dies nur, wenn die Rauchwaren "selbst" nach Deutschland eingeführt werden, alle anderen Arten der Einfuhr unterlagen der gewerblichen Besteuerung. Die neue Regelung gestattet auch den Versandhandel.
Demnach können die deutschen Raucher bis zu 800 Zigaretten zum "privaten Verbrauch" bestellen. Und dabei kräftig sparen.
Offenbar gehe Finanzminister Hans Eichel (SPD) davon aus, dass die Raucher nur beschränkt von der Sparmöglichkeit Gebrauch machen werden, berichtet das "Handelsblatt". Eichel rechne weiter mit Mehreinnahmen von zwei Milliarden Mark durch die nächste Runde der Tabaksteuererhöhungen. In dieser Schätzung seien Ausweichmöglichkeiten, wie der Zigarettenversand, bereits berücksichtigt. (Quelle: Spiegel-Online)
HANDELSBLATT, 24.9.2001 asr DÜSSELDORF. Deutschlands Raucher können aufatmen: Nach dem Schock der Tabaksteuererhöhung zum 1. Januar 2002 hat Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) in seinem 12. Euro-Einführungsgesetz eine angenehme Überraschung für sie vorgesehen. Raucher dürfen sich Tabakwaren künftig aus dem EU-Ausland per Post schicken lassen, ohne dass deutsche Tabaksteuer nachgezahlt werden muss. Das Gesetz ist bereits verabschiedet. Damit können Deutsche "für den privaten Bedarf" Zigaretten bestellen. Mengen von bis zu 800 Zigaretten gelten laut Tabaksteuer-Durchführungsverordnung als "privater Bedarf". Grund ist die durch das Euro-Einführungsgesetz geänderte Formulierung des Paragraphen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz. Danach bleiben Rauchwaren aus dem freien Verkehr eines EU-Mitgliedstaates steuerfrei, wenn sie nach Deutschland "verbracht werden". Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes gilt die Steuerfreiheit nur, wenn deutsche Steuerpflichtige die Zigaretten "selbst" nach Deutschland bringen. Versandhandel gilt jedoch bislang als "gewerblich", so dass andere steuerliche Vorschriften gelten. Offenbar geht Eichel davon aus, dass die deutschen Raucher diese Steuersparmöglichkeit nur begrenzt in Anspruch nehmen werden. Denn er rechnet damit, dass das Tabaksteueraufkommen im nächsten Jahr durch die geplante Steuererhöhung um 2 Mrd. DM steigen wird. Dabei seien Ausweichreaktionen der Raucher berücksichtigt, hieß es aus dem Ministerium. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) werde das Tabaksteueraufkommen um 5,8 Mrd. DM auf 29 Mrd. DM jährlich steigen. Da Verbraucher auf eine höhere Tabaksteuer typischerweise zunächst mit Hamsterkäufen vor der Steuererhöhung reagierten oder auf preiswerteren Drehtabak umstiegen, dürfte die Erhöhung im ersten Jahr jedoch deutlich darunter liegen, meint DIW-Haushaltsexperte Dieter Vesper.
Antworten des Zolls:
Antwort Zoll Infocenter vom 10.09.2001 Sehr geehrte Damen und Herren, die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Es gelten also die Drittlandsfreimengen. Für Geschenksendungen von Privat an Privat (ohne Gegenleistung) beträgt die Freimenge nur 50 Stück pro Sendung(= 2,5 Schachteln). Die angesprochene Freimenge von 800 Stück gilt nur innerhalb der 15 Mitgliedsstaaten der EU. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 42/2001 wurden mit Wirkung vom 21.08.01 die Verbrauchsteuergesetze geändert, u.a. der § 20 des Tabaksteuergesetzes. Demnach können "zu privaten Zwecken" Tabakwaren steuerfrei verbracht werden. Der Absatz 3 des § 20 TabStG : "L a s s e n Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht" wurde gestrichen. "Private Zwecke" werden nach § 22 b TabStV bis zu 800 Stück vermutet. Für Ihren persönlichen Bedarf können Sie sich nach der neuen Rechtslage also die benötigten 800 Stück Zigaretten pro Monat aus Frankreich oder Spanien ohne Probleme zuschicken lassen.
Einkauf im Internet
Der erste Anbieter, der auf diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten reagiert hat, ist die Firma Canar Trading. Sie bietet deutschen Raucher unter der Webadresse http://www.eurotabacco.com/ seit dem 4. November Zigaretten zum Schnäppchenpreis an. Knapp 20 Prozent Ersparnis sind drin – die Versandkosten schon eingerechnet. Wie oft geordert werden darf, hängt vom eigenen Verbrauch ab. Ab 2002 ist der Versand von vier Stangen völlig legal. Geht ein Raucher einmal pro Monat auf dieses Onlineangebot ein, spart er rund 270 Euro pro Jahr. (Quelle Capital 25/01) Gesetzesgrundlage § 20 Verbringen zu privaten Zwecken (Tabaksteuergesetz) (1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei
§ 22b Verbringen durch Privatpersonen (Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz) Verbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes persönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecke verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes). |